In erster Linie kontrolliert die zuständige Stelle vor der Zuerkennung, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Kriterien für das EU Ecolabel entspricht. Bei jedem Kriterium wird im Absatz „Beurteilung und Kontrolle“ beschrieben, auf welche Weise der Antragsteller belegen muss, dass sein Produkt oder seine Dienstleistung diesen Kriterien entspricht. Diese Belege werden von der zuständigen Stelle kontrolliert. Erachtet sie es für erforderlich, kann sie ergänzende Unterlagen anfordern.
Wird das EU Ecolabel vergeben, schließt die Stelle einen Vertrag mit dem Antragsteller, in dem die Bedingungen für die Verwendung des EU Ecolabels festgelegt sind. Ist die zuständige Stelle der Ansicht, dass der Antragsteller gegen eine der Nutzungsbedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags verstößt, kann die gewährte Genehmigung der Nutzung des EU Ecolabels ausgesetzt oder zurückgezogen werden.
Jährlich werden stichprobenartige Inspektionen bei den Zeichennehmern durchgeführt. Inspektoren der föderalen Umweltinspektion kontrollieren, ob die Produkte noch stets den Kriterien des EU Ecolabels entsprechen, und ob der Antragsteller alle eventuell von ihm an seinen Produkten vorgenommenen Änderungen der zuständigen Stelle gemeldet hat. Der Zeichennehmer ist nämlich verpflichtet, der zuständigen Stelle alle von ihm an seinem Produkt vorgenommenen Änderungen zu melden, auch wenn diese keinen Einfluss auf die Kriterien des EU Ecolabels haben.
Neben dieser jährlichen Stichprobe können auch Inspektionen aufgrund von Beschwerden oder einer vermuteten Nichtkonformität mit den Kriterien oder den Nutzungsbedingungen des EU Ecolabels stattfinden.
Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle regelmäßig die Verwendung des EU Ecolabels auf Webseiten. Nähere Auskünfte im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Logos finden Sie hier.